Bundesrecht konsolidiert

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Tiroler Höferechtsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Verfügungen des Hofeigentümers

Pflichtteilsrecht

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Der Allein- oder Miteigentümer eines geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.
  2. Absatz 2,Die Erbteilungsvorschriften sind mit Ausnahme der Paragraphen 15, 16, 18 und 19 bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Hofes den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.
  3. Absatz 3,Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist in den im Absatz 2, genannten Fällen der Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils) zugrunde zu legen. Die den Miterben und deren gesetzlichen Erben in den Paragraphen 20, Absatz 3 und 21 bis 25 eingeräumten Rechte stehen auch den Noterben und deren gesetzlichen Erben zu, wobei eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung der Pflichtteile anzusehen ist.

Anmerkung

1. Zur testamentarischen Erbfolge vgl. die §§ 552 bis 603 sowie § 1248 ABGB, JGS Nr. 946/1811; zur vertragsmäßigen Erbfolge siehe die §§ 1249 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Zum gesetzlichen Erben vgl. die §§ 727 bis 759 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
3. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989

Schlagworte

Ehegatten - Kind - Hof

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12035063

Alte Dokumentnummer

N2198913840J

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