Bundesrecht konsolidiert

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Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz § 7

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 9/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.03.1897

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 7,

Das Gutsbestandblatt hat alle Bestandtheile des Grundbuchskörpers, ferner die mit dem Eigenthume des Grundbuchskörpers oder eines Theiles davon verbundenen dinglichen Rechte und radicierten Gewerbe anzugeben.

Die Bezeichnung der zum Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften hat derart zu geschehen, dass sich selbe von allen anderen Liegenschaften deutlich unterscheiden. Insbesondere sind außer den Parcellennummern, unter denen die Liegenschaften im Grundsteuerkataster vorkommen, die Riedbenennung und die Culturgattung anzugeben.

Bei Liegenschaften, worauf sich Bäume befinden, die selbständige Vermögensobjekte bilden, ist dieses Verhältnis zu bemerken.

Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist diese in der Aufschrift des Gutsbestandblattes anzugeben.

In der Aufschrift ist es auch ersichtlich zu machen, wenn der Grundbuchskörper einen geschlossenen Hof bildet, oder wenn selber in einem von dem vollständigen Eigenthume verschiedenen Verhältnisse steht.

Anmerkung

Die ersten vier Absätze sind zufolge § 71 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, gegenstandslos; der fünfte Absatz ist nach § 69 Abs. 2 AllgGAG weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Eigentum, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, Bestandteil, Teil, Parzellennummer, Kulturgattung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001706

Dokumentnummer

NOR12021457

Alte Dokumentnummer

N2189722660S

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