Auf Grund des § 6, Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, wird mit Zustimmung (Anm.: gegenstandslos) verordnet.Auf Grund des Paragraph 6,, Absatz 2, des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543 aus 1939,, wird mit Zustimmung Anmerkung, gegenstandslos) verordnet.