Bundesrecht konsolidiert

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Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich § 4

Kurztitel

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 543/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1939

Außerkrafttretensdatum

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, genannten Kirchen sind verpflichtet, alljährlich vor Beginn des Rechnungsjahres der Staatsaufsichtsbehörde einen Haushaltsplan über die beabsichtigte Verwendung der Einnahmen aus eigenen Mitteln und dem voraussichtlichen Kirchenbeitragsaufkommen vorzulegen. Sie sind auf Verlangen ferner verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Verwendung dieser Mittel nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Staatsaufsichtsbehörde ist berechtigt, in die kirchliche Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen und über die Haushaltsposten jede ihr erforderlich erscheinende Auskunft zu verlangen. Sie kann einzelne Haushaltsposten mit der Wirkung beanstanden, daß der betreffende Haushaltsposten zu streichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009211

Dokumentnummer

NOR40006931

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/gbloe/1939/543/P4/NOR40006931

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