(1)Absatz eins,Die im § 1 genannten Kirchen sind verpflichtet, alljährlich vor Beginn des Rechnungsjahres der Staatsaufsichtsbehörde einen Haushaltsplan über die beabsichtigte Verwendung der Einnahmen aus eigenen Mitteln und dem voraussichtlichen Kirchenbeitragsaufkommen vorzulegen. Sie sind auf Verlangen ferner verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Verwendung dieser Mittel nachzuweisen.Die im Paragraph eins, genannten Kirchen sind verpflichtet, alljährlich vor Beginn des Rechnungsjahres der Staatsaufsichtsbehörde einen Haushaltsplan über die beabsichtigte Verwendung der Einnahmen aus eigenen Mitteln und dem voraussichtlichen Kirchenbeitragsaufkommen vorzulegen. Sie sind auf Verlangen ferner verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Verwendung dieser Mittel nachzuweisen.