Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr § 1

Kurztitel

Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 5/1944

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1944

Außerkrafttretensdatum

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr sind verpflichtet, Kriegsbeschädigte, die auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert Versorgung nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten oder erhalten würden, wenn sie nicht die Versorgung nach anderen Versorgungsgesetzen gewählt hätten, oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe römisch drei ..... Anmerkung, gegenstandslos) beziehen, gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises in folgendem Umfang unentgeltlich zu befördern:
    1. Litera a
      im Verkehr auf den Straßenbahnen.
    2. Litera b
      im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen.
    Anmerkung, Litera c, gegenstandslos).

    Anmerkung, Absatz 2, gegenstandslos).

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

10008107

Dokumentnummer

NOR12092730

Alte Dokumentnummer

N6194412432I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1944/5/P1/NOR12092730

Navigation im Suchergebnis