(3)Absatz 3,Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister eingetragenes Schiffspfandrecht, dessen Geldbetrag im Schiffsregister noch in Mark oder in einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung bezeichnet ist, erlischt mit dem 31. März 1941, wenn nicht vorher der Antrag auf Eintragung der Aufwertung gestellt wird; § 57 Abs. 3 des Gesetzes gilt nicht. Schiffspfandrechte, die nach Satz 1 erlöschen, werden von Amts wegen im Schiffsregister gelöscht; die Löschung ist gebührenfrei.Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister eingetragenes Schiffspfandrecht, dessen Geldbetrag im Schiffsregister noch in Mark oder in einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung bezeichnet ist, erlischt mit dem 31. März 1941, wenn nicht vorher der Antrag auf Eintragung der Aufwertung gestellt wird; Paragraph 57, Absatz 3, des Gesetzes gilt nicht. Schiffspfandrechte, die nach Satz 1 erlöschen, werden von Amts wegen im Schiffsregister gelöscht; die Löschung ist gebührenfrei.