Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz § 54

Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 923/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. DVOEheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 54

  1. Absatz eins,Die Aufhebung einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossenen Ehe kann auch aus den Gründen des Ehegesetzes begehrt werden, soweit nach den bisherigen Gesetzen ein Ungültigkeitsgrund, der gemäß Paragraph 118, Absatz 2, des Ehegesetzes die Aufhebung der Ehe begründen würde, nicht gegeben ist. Die Frist für die Klage auf Aufhebung endet in diesem Falle frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Ehegesetzes.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für den Aufhebungsgrund des Paragraph 35, des Ehegesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Gesetzesnummer

10001872

Dokumentnummer

NOR12024710

Alte Dokumentnummer

N2193811051T

Navigation im Suchergebnis