Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 481/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Haftung für Kredite

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Entscheidet das Gericht (Paragraph 92,) oder vereinbaren die Ehegatten (Paragraph 97, Absatz 2,, gegebenenfalls Paragraph 55 a, Absatz 2,), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach Paragraph 95, gestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Ausfallsbürge nach Absatz eins, kann - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
    1. Ziffer eins
      Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
    2. Ziffer 2
      Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
    3. Ziffer 3
      Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
    Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
  3. Absatz 3,Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (Paragraph 21, ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024839

Alte Dokumentnummer

N2193811146S

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