Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen.
(2)Absatz 2,Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.
Anmerkung
1. Zur einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen
Gebrauchsvermögens siehe § 382 Z 8 lit. c EO,
RGBl. Nr. 79/1896.
2. Siehe auch den Antrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung
im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe nach § 382 Z 8 lit. c EO,
RGBl. Nr. 79/1896.
Schlagworte
Exekutionsordnung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024828
Alte Dokumentnummer
N2193811135S