Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen.
  2. Absatz 2,Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.

Anmerkung

1. Zur einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen
Gebrauchsvermögens siehe § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896.
2. Siehe auch den Antrag an einen Ehegatten zum Verlassen der Wohnung
im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe nach § 382 Z 8 lit. c EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Schlagworte

Exekutionsordnung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024828

Alte Dokumentnummer

N2193811135S

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