Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 69b
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 69b.Paragraph 69 b,
§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt. Paragraph 68 a, ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den Paragraphen 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.
Anmerkung
ÜR: Art. VII Z 4,
BGBl. I Nr. 125/1999
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12041170
Alte Dokumentnummer
N2199961152L