Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 68

Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Schlagworte

Alimente

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024808

Alte Dokumentnummer

N2193811112S

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