Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 65

Untersagung der Namensführung

durch das Vormundschaftsgericht

  1. Absatz eins,Macht die Frau sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig oder führt sie gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel, so kann ihr das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Mannes die Weiterführung seines Namens untersagen. Ist der Mann gestorben, so kann ein naher Angehöriger den Antrag stellen, wenn die Frau gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt oder wenn sie sich einer schweren Verfehlung gegen den Verstorbenen schuldig macht; nahe Angehörige in diesem Sinne sind Verwandte des Mannes bis zum zweiten Grade und, wenn er sich wieder verheiratet hatte, die Witwe.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, wenn die Frau nach Paragraph 63, Absatz 2, einen früheren Ehenamen wieder angenommen hat.
  3. Absatz 3,Der Beschluß, der die Weiterführung des Namens untersagt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Die Frau erhält damit ihren Familiennamen wieder.

Anmerkung

1. Nach Art. II Z 1 BGBl. Nr. 412/1975 gilt § 65 sinngemäß für den
geschiedenen Ehemann.
2. Zur Zuständigkeit des Gerichtes siehe § 105 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.
3. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
4. ÜR: Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 25/1995.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024805

Alte Dokumentnummer

N2193811109S

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