Zweiter Abschnitt
Recht der Ehescheidung
A. Allgemeine Vorschriften
§ 46Paragraph 46
Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.