Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 43

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

Paragraph 43

  1. Absatz eins,Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärung überlebt hat.
  2. Absatz 2,Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.

Anmerkung

Zum Abs. 2 zweiter Satz siehe § 104.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024779

Alte Dokumentnummer

N2193811086S

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