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Ehegesetz § 38
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 37 am 03.10.2026
§ 39 am 03.10.2026
Alle Fassungen
§ 38 heute
§ 38 gültig ab 01.08.1938
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.08.1938
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 38
Paragraph 38
Arglistige Täuschung
(1)
Absatz eins,
Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2)
Absatz 2,
Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Täuschung von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist, oder wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
(3)
Absatz 3,
Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse kann die Aufhebung der Ehe nicht begehrt werden.
Anmerkung
Zur Strafbarkeit von „Ehetäuschung und Ehenötigung“ siehe § 193 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974
.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024769
Alte Dokumentnummer
N2193811081S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P38/NOR12024769
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