Bundesrecht konsolidiert

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4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1999/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Das Dritte Buch des HGB, dRGBl. S 219/1897, ist nach Art. I Z 11
RLG, BGBl. Nr. 475/1990, nun das Vierte Buch.

Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).

Text

Artikel 8

Zum Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsgeschäfte)

römisch eins. Allgemeine Vorschriften

  1. Ziffer eins
    Haftung als Gesamtschuldner

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

  1. Ziffer 2
    Umfang des Schadenersatzes

Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn.

3. Zu Paragraph 348, HGB

Vertragsstrafe

  1. Absatz eins,An die Stelle des Paragraph 343, des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt Paragraph 1336, Absatz 2, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  2. Absatz 2,Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines ihren Betrag übersteigenden Schadens nicht ausgeschlossen.

4. Zu Paragraph 349, HGB

Haftung des Bürgen

Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)

5. Zu Paragraph 350, HGB

Form der Bürgschaft

Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)

6. Verkürzung über die Hälfte

Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 41, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,.)

7. Zinsen.

Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002,)

8. Geldschulden.

  1. Absatz eins,Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländische Währung erfolgen, es sei denn, daß die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.
  2. Absatz 2,Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.

  1. Ziffer 9
    Empfangsvollmacht des Überbingers einer Quittung

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

  1. Ziffer 10
    Einfluß des Todes auf Aufträge und Vollmachten

Aufträge oder Vollmachten, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erteilt werden, erlöschen im Zweifel nicht durch seinen Tod.

  1. Ziffer 11
    Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

  1. Absatz eins,Wer als Vertreter ein Handelsgeschäft geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.
  2. Absatz 2,Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
  3. Absatz 3,Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte.

12. Zu Paragraph 365, Absatz 2, HGB

Kraftloserklärung indossabler Urkunden

Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der im Paragraph 363, des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen.

13. Zu Paragraph 366, HGB

Erwerb vom Nichtberechtigten

Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)

14. Zu Paragraph 368, HGB

Pfandverkauf

  1. Absatz eins,Ein Kaufmann kann sich aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betriebe seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache befriedigen. Für die Berechtigung zum Verkauf, das Wahlrecht unter mehreren Pfändern, die Pflicht zur Herausgabe des Pfandes und den Verkauf des Pfandes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Paragraphen 1219 bis 1221, 1228 bis 1248 des Bürgerlichen Gestzbuchs und zwar Paragraph 1244, mit der Maßgabe, daß an Stelle der Paragraphen 932 bis 934, 936 des Bürgerlichen Gestzbuchs die in Österreich geltenden Vorschriften zugunsten derer, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Der Ersteher einer auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauften Sache hat wegen eines Mangels dieser Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung.
  3. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 1246, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, wo das Pfand aufbewahrt wird. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten, soweit tunlich, zu hören.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 sind auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters, des Frachtführers und des Verfrachters entsprechend anzuwenden.

15. Zu Paragraph 368, HGB

Verwertung verpfändeter Wertpapiere und Einlagebücher

  1. Absatz eins,Nr. 14 gilt auch, wenn ein Inhaberpapier oder ein Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, den Gegenstand des Pfandrechts bildet. In diesen Fällen ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1228, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht eingetreten sind.
  2. Absatz 2,Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, dürfen nicht im Wege öffentlicher Versteigerungen verkauft werden. Eine solche Vertretung ist auch bei Einlagebüchern von Kreditinstituten unzulässig.

16. Zu Paragraphen 369, 371,,372 HGB

Zurückbehaltungsrecht

  1. Absatz eins,Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)
  3. Absatz 3,Paragraph 371, Absatz 2, Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Befriedigung nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften der Nr. 14 und 15 erfolgt.
  4. Absatz 4,Paragraph 372, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

römisch zwei. Handelskauf

17. Kauf nach Probe

Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.

18. Kauf auf Probe

Ist bei einem Kauf auf Probe (Paragraphen 1080, 1081, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so kann der Verkäufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.

19. Kosten der Übergabe, Abnahme und Versendung

  1. Absatz eins,Die Kosten der Übergabe der verkauften Ware, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort dem Käufer zur Last.
  2. Absatz 2,Aus dem Umstand allein, daß der Verkäufer die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, für den Verkäufer als Erfüllungsort zu gelten hat.

20. Gefahrtragung beim Versendungskauf

  1. Absatz eins,Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
  2. Absatz 2,Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Verwendung Anmerkung, richtig: Versendung) erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

  1. Ziffer 21
    Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Übergabe der Ware

Hat der Verkäufer dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu.

22. Zu Paragraph 375, HGB

Kauf mit Vorbehalt näherer Bestimmung

Paragraph 375, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Paragraph 326, des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Paragraphen 918, 920 und 921 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs treten.

23. Zu Paragraph 382, HGB

Gewährleistung bei Viehmängeln

Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)

römisch drei. Kommissionsgeschäft

24. Zu Paragraph 385, HGB

Abweichung von Weisungen des Kommittenten

Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)

25. Zu Paragraph 396, HGB

Aufwendungen des Kommissionärs

Anmerkung, Änderung des HGB, dRGBl. S 219 aus 1897,.)

römisch vier. Frachtgeschäft

  1. Ziffer 26
    Haftung bei Beförderung mit Kraftfahrzeugen

Durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Haftung des Frachtführers werden die Sondervorschriften über die Ersatzansprüche aus der Beschädigung von Sachen, die mit Kraftfahrzeugen befördert werden, nicht berührt.

Anmerkung

1. Zu Z 8 siehe Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945.
2. Zu Z 26 siehe EKHG, BGBl. Nr. 48/1959.

Schlagworte

Solidarschuld, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Konventionalstrafe, Pönale, laesio enormis, Erfüllungsinteresse, Vertrauensschaden, positives Interesse, negatives Interesse, falsus procurator, Kraftloserklärung, Amortisation, ABGB

Gesetzesnummer

10001869

Dokumentnummer

NOR40034184

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