Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsgesetz § 29k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 653/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29k

Inkrafttretensdatum

01.03.1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

Text

3. Unterabschnitt
Haftung des Reichs für Luftfahrzeuge der Luftwaffe

Paragraph 29 k

  1. Absatz eins,Für Schäden der im Paragraph 19, genannten Art, die durch Luftfahrzeuge der Luftwaffe verursacht werden, haftet das Reich als Luftfahrzeughalter nach den Vorschriften des 1. Unterabschnitts; jedoch findet Paragraph 23, keine Anwendung.
  2. Absatz 2,War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat das Reich dem Dritten auch für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.
  3. Absatz 3,Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144635

Alte Dokumentnummer

N9193641376L

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