(1)Absatz eins,Für Schäden der im § 19 genannten Art, die durch Luftfahrzeuge der Luftwaffe verursacht werden, haftet das Reich als Luftfahrzeughalter nach den Vorschriften des 1. Unterabschnitts; jedoch findet § 23 keine Anwendung.Für Schäden der im Paragraph 19, genannten Art, die durch Luftfahrzeuge der Luftwaffe verursacht werden, haftet das Reich als Luftfahrzeughalter nach den Vorschriften des 1. Unterabschnitts; jedoch findet Paragraph 23, keine Anwendung.