Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsgesetz § 29g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 653/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29g

Inkrafttretensdatum

22.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

Text

Paragraph 29 g,
  1. Absatz eins,Die Inhaber von Luftverkehrsunternehmen müssen nachweisen, daß sie die Fluggäste für deren Rechnung gegen Unfälle (Paragraph 29 a,) versichert haben. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit für jeden Fluggast 550 000 S. Soweit dem Geschädigten aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlischt sein Anspruch auf Schadenersatz.
  2. Absatz 2,Zur Sicherung der Schadenersatzforderungen gegen den Eigentümer des Luftfahrzeugs, den Luftfahrzeughalter, den vertraglichen und den ausführenden Luftfrachtführer sowie die Personen, die berechtigterweise beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätig sind, muß der Luftfahrzeughalter, sofern er Inhaber eines Luftverkehrsunternehmens ist, nachweisen, daß er eine Haftpflichtversicherung bis zu den im Paragraph 29 c, genannten Beträgen geschlossen hat. Dies gilt nicht, wenn Luftfahrzeughalter der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern ist. Die Haftpflichtversicherung ist bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer zu schließen, wenn der Luftfahrzeughalter seinen Sitz in Österreich hat.
  3. Absatz 3,Für den Nachweis des Eingehens einer Unfallversicherung (Absatz eins,) und einer Haftpflichtversicherung (Absatz 2,) sowie für die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige bei einer vor Ablauf der Versicherungsdauer eingetretenen Beendigung des Versicherungsverhältnisses und bei Unterbrechung des Versicherungsschutzes gelten die Paragraphen 108 und 109 der Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936, RGBl. römisch eins S 659, in der Fassung des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144631

Alte Dokumentnummer

N9193641372L

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