(2)Absatz 2,Zur Sicherung der Schadenersatzforderungen gegen den Eigentümer des Luftfahrzeugs, den Luftfahrzeughalter, den vertraglichen und den ausführenden Luftfrachtführer sowie die Personen, die berechtigterweise beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätig sind, muß der Luftfahrzeughalter, sofern er Inhaber eines Luftverkehrsunternehmens ist, nachweisen, daß er eine Haftpflichtversicherung bis zu den im § 29c genannten Beträgen geschlossen hat. Dies gilt nicht, wenn Luftfahrzeughalter der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern ist. Die Haftpflichtversicherung ist bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer zu schließen, wenn der Luftfahrzeughalter seinen Sitz in Österreich hat.Zur Sicherung der Schadenersatzforderungen gegen den Eigentümer des Luftfahrzeugs, den Luftfahrzeughalter, den vertraglichen und den ausführenden Luftfrachtführer sowie die Personen, die berechtigterweise beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätig sind, muß der Luftfahrzeughalter, sofern er Inhaber eines Luftverkehrsunternehmens ist, nachweisen, daß er eine Haftpflichtversicherung bis zu den im Paragraph 29 c, genannten Beträgen geschlossen hat. Dies gilt nicht, wenn Luftfahrzeughalter der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern ist. Die Haftpflichtversicherung ist bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer zu schließen, wenn der Luftfahrzeughalter seinen Sitz in Österreich hat.