Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 653/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

02.04.1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

Text

Paragraph 25

  1. Absatz eins,Die Schadenersatzansprüche nach Paragraphen 19 bis 24 verjähren in zwei Jahren, nachdem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Unfall an.
  2. Absatz 2,Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
  3. Absatz 3,Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144620

Alte Dokumentnummer

N9193641361L

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