Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 653/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

02.04.1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

Text

Paragraph 20

Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt Paragraph 254, des Bürgerlichen Gesetzbuches; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144615

Alte Dokumentnummer

N9193641356L

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