Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 653/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

Text

Zweiter Abschnitt

1. Unterabschnitt
Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag sowie für die Haftung der Luftwaffe und der Luftausbildungsunternehmen gelten die besonderen Vorschriften der Paragraphen 29 a bis 29 m,
  2. Absatz 2,Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144614

Alte Dokumentnummer

N9193641355L

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