Beachte
Der erste, zweite, dritte und fünfte Unterabschnitt des zweiten Abschnittes sind auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF
BGBl. I Nr. 102/1997).
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019