Bundesrecht konsolidiert

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Dienstordnung – Allgemeiner Teil § 9

Kurztitel

Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 215/1935

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1938

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Sind gemäß Paragraph 3, der Ersten Durchführungsverordnung Bezirksstellen eingerichtet, so ist eine derselben „Hauptstelle“. Diese hat die Aufgaben, die einer Bezirksstelle obliegen; auch sind ihr die Aufsicht über die anderen Bezirksstellen und diejenigen Aufgaben für den ganzen Kreis zu übertragen, welche zur Wahrung der Einheitlichkeit zusammengefaßt werden müssen. Die Hauptstelle wird vom Amtsarzte geleitet.
  2. Absatz 2,Für die übrigen Bezirksstellen gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Der Leiter muß voll besoldeter beamteter Arzt sein und soll den Erfordernissen für die Anstellung eines Amtsarztes genügen.
    2. Ziffer 2
      Der Bezirksstelle werden die Aufgaben des Paragraph 3, des Gesetzes zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die Hauptstelle sich dieselben nicht vorbehält.
    3. Ziffer 3
      Der Schriftverkehr der Bezirksstelle mit der vorgesetzten Dienstbehörde ist durch die Hauptstelle zu leiten.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129496

Alte Dokumentnummer

N8193537666L

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