(1)Absatz eins,Sind gemäß § 3 der Ersten Durchführungsverordnung Bezirksstellen eingerichtet, so ist eine derselben „Hauptstelle“. Diese hat die Aufgaben, die einer Bezirksstelle obliegen; auch sind ihr die Aufsicht über die anderen Bezirksstellen und diejenigen Aufgaben für den ganzen Kreis zu übertragen, welche zur Wahrung der Einheitlichkeit zusammengefaßt werden müssen. Die Hauptstelle wird vom Amtsarzte geleitet.Sind gemäß Paragraph 3, der Ersten Durchführungsverordnung Bezirksstellen eingerichtet, so ist eine derselben „Hauptstelle“. Diese hat die Aufgaben, die einer Bezirksstelle obliegen; auch sind ihr die Aufsicht über die anderen Bezirksstellen und diejenigen Aufgaben für den ganzen Kreis zu übertragen, welche zur Wahrung der Einheitlichkeit zusammengefaßt werden müssen. Die Hauptstelle wird vom Amtsarzte geleitet.