Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Dienstordnung – Allgemeiner Teil
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.1938
Außerkrafttretensdatum
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes
§ 1Paragraph eins
Das Gesundheitsamt hat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.
Es hat insbesondere
die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes zu beobachten;
die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen;
sich auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern und ihnen Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und zur Förderung der Volksgesundheit zu unterbreiten;
die der gesundheitlichen Für- und Vorsorge erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen vorzunehmen;
amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses vorgeschrieben ist.
Anmerkung
zu Z 4: vgl. § 1 R-ÜG 1945,
StGBl. Nr. 6/1945
Schlagworte
Fürsorge
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129488
Alte Dokumentnummer
N8193537658L