Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Dienstordnung – Allgemeiner Teil § 1

Kurztitel

Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 215/1935

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1938

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Abschnitt römisch eins
Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

Paragraph eins

Das Gesundheitsamt hat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.

Es hat insbesondere

  1. Ziffer eins
    die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes zu beobachten;
  2. Ziffer 2
    die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen;
  3. Ziffer 3
    sich auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern und ihnen Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und zur Förderung der Volksgesundheit zu unterbreiten;
  4. Ziffer 4
    die der gesundheitlichen Für- und Vorsorge erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen vorzunehmen;
  5. Ziffer 5
    amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses vorgeschrieben ist.

Anmerkung

zu Z 4: vgl. § 1 R-ÜG 1945, StGBl. Nr. 6/1945

Schlagworte

Fürsorge

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129488

Alte Dokumentnummer

N8193537658L

Navigation im Suchergebnis