§ 6Paragraph 6
In Stadt- und Landkreisen, deren Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 als Gesundheitsämter im Sinne des § 1 anerkannt worden sind, kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn sie die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen.In Stadt- und Landkreisen, deren Einrichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2, als Gesundheitsämter im Sinne des Paragraph eins, anerkannt worden sind, kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn sie die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen.