Bundesrecht konsolidiert

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Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt § 70

Kurztitel

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 868/1898

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 70,

Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes ist trotz der Auflösung des Frachtvertrages der Schiffer verpflichtet, bei Abwesenheit der Beteiligten für das Beste der Ladung zu sorgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit berechtigt und verpflichtet, auch ohne vorherigen Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Beteiligten mittels eines anderen Schiffes nach dem Ablieferungsorte befördern zu lassen oder die Auflagerung derselben zu bewirken. Von den getroffenen Maßregeln sind die Beteiligten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144142

Alte Dokumentnummer

N9189832702L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1898/868/P70/NOR12144142

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