Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.01.1940
Außerkrafttretensdatum
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 55.Paragraph 55,
In den Fällen der §§ 53 und 54 hat der Frachtführer an einem der ortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen im § 46, Abs. 2 und 3, Anwendung. In den Fällen der Paragraphen 53 und 54 hat der Frachtführer an einem der ortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen im Paragraph 46,, Absatz 2 und 3, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144127
Alte Dokumentnummer
N9189832687L