die Ladezeit beträgt für den einzelnen Absender bei einer von ihm zu liefernden Ladung
bis zu 50 000 kg einen Tag,
bis zu 100 000 kg zwei Tage
und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 kg; von da ab steigt die Ladezeit für je 100 000 kg um je einen Tag; bei Ladungen über 1 000 000 kg beträgt die Ladezeit sechzehn Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld (§ 30) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Ladezeit einem der Absender gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat; der Frachtführer ist indes nicht berechtigt, von mehreren Absendern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen;und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 kg; von da ab steigt die Ladezeit für je 100 000 kg um je einen Tag; bei Ladungen über 1 000 000 kg beträgt die Ladezeit sechzehn Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld (Paragraph 30,) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Ladezeit einem der Absender gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat; der Frachtführer ist indes nicht berechtigt, von mehreren Absendern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen;