Bundesrecht konsolidiert

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Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt § 30

Kurztitel

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 868/1898

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 30,

Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, daß die Beladung innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolgedessen die Ladezeit überschritten wird. Für Tage, an denen die Schiffahrt geschlossen ist, kann kein Liegegeld beansprucht werden.

Schlagworte

Schifffahrt

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144102

Alte Dokumentnummer

N9189832662L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1898/868/P30/NOR12144102

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