Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1991
2. Das FGG ist für das Gebiet Österreichs erst mit 1.3.1939 in Kraft gesetzt worden durch Art. 1 Abs. 1 Z 3 der 4. EVHGB,
dRGBl. I S 1999/1938, und zwar nur der Siebente Abschnitt „Handelssachen“, das sind die §§ 125 bis 158, jedoch mit Ausnahme des § 147 (wobei der § 125 durch die Verordnung
BGBl. Nr. 21/1946 aufgehoben worden ist, § 131 schon damals nicht mehr gegolten hat und die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 durch das FBG,
BGBl. Nr. 10/1991, aufgehoben worden sind).
Die in Geltung gebliebenen Paragraphen (§ 148 Abs. 2 bis 158) betreffen die Schiffahrt. Die übrigen Bestimmungen haben hier nie gegolten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015