(3)Absatz 3,Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma eines Einzelkaufmannes ist, kann Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.