Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 511

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 511

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Dritter Abschnitt.
Schiffer.

Paragraph 511,

Der Führer des Schiffes (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten Pflichten entsteht.

Anmerkung

Das SeeschiffahrtsG, BGBl. Nr. 174/1981, verwendet für den Schiffer im Sinne des § 511 den Begriff "Kapitän" (siehe vor allem § 20), beläßt aber im HGB den Begriff "Schiffer" (siehe die Neufassung des § 545 durch § 57 des Seeschiffahrtsgesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022042

Alte Dokumentnummer

N2189729701S

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