Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 511
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Dritter Abschnitt.
Schiffer.
§ 511.Paragraph 511,
Der Führer des Schiffes (Schiffskapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten Pflichten entsteht.
Anmerkung
Das SeeschiffahrtsG,
BGBl. Nr. 174/1981, verwendet für den Schiffer im Sinne des § 511 den Begriff "Kapitän" (siehe vor allem § 20), beläßt aber im HGB den Begriff "Schiffer" (siehe die Neufassung des § 545 durch § 57 des Seeschiffahrtsgesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12022042
Alte Dokumentnummer
N2189729701S