Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 457
Inkrafttretensdatum
16.03.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
§ 457.Paragraph 457,
Die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen. Die Vereinbarung einer längeren Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
Anmerkung
EG: Art. 9,
BGBl. I Nr. 50/2013
Schlagworte
Abnahmeverfahren
Im RIS seit
21.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40148645