Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 454

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 454

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

15.03.2013

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 9.

Text

Achter Abschnitt

Investitionsersatz

Paragraph 454,
  1. Absatz eins,Ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer im Sinne des Paragraph 30 a, KartG oder als selbständiger Handelsvertreter (Paragraph eins, HVertrG) teilnimmt, hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er nach dem Vertriebsbindungsvertrag für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.
  2. Absatz 2,Der Anspruch besteht nicht, wenn
    1. Litera a
      der gebundene Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dafür ein dem bindenden Unternehmer zurechenbarer wichtiger Grund vorlag,
    2. Litera b
      der bindende Unternehmer das Vertragsverhältnis aus einem dem gebundenen Unternehmer zurechenbaren wichtigen Grund gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
    3. Litera c
      der gebundene Unternehmer gemäß einer Vereinbarung mit dem bindenden Unternehmer die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
  3. Absatz 3,Der gebundene Unternehmer verliert den Anspruch, wenn er dem bindenden Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht.
  4. Absatz 4,Ansprüche nach Absatz eins, können zum Nachteil des gebundenen Unternehmers im Voraus durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
  5. Absatz 5,Der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40043963

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