Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 440

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 440

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 440,
  1. Absatz eins,Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute.
  2. Absatz 2,Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
  3. Absatz 3,Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 1234, Absatz eins, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den Paragraphen 1237, 1241, des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

Anmerkung

1. Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB,
JGS Nr. 946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl.
I S 1999/1938).
2. Zum Pfandverkauf siehe Art. 8 Z 14 und 15 der 4. EVHGB,
dRGBl. I S 1999/1938.
3. Abs. 3: Verfolgungsrecht

Schlagworte

Frachtgeld

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021870

Alte Dokumentnummer

N2189729277S

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