Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 424

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1428/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 424

Inkrafttretensdatum

15.10.1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 424,

Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.

Anmerkung

Orderlagerscheine siehe OrderlagerscheinV, dRGBl. I S 763/1931.

Schlagworte

Traditionspapier

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021854

Alte Dokumentnummer

N2189729261S

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