Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 417

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1428/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 417

Inkrafttretensdatum

15.10.1938

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 417,
  1. Absatz eins,Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die für den Kommissionär geltenden Vorschriften der Paragraphen 388 bis 390 Anwendung.
  2. Absatz 2,Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwertung befürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Versäumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021847

Alte Dokumentnummer

N2189729254S

Navigation im Suchergebnis