Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 4.
(1) Die Vorschriften über die Firma, die Prokura und die Rechnungslegung sind auf Personen nicht anzuwenden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Wohl aber eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, BGBl.
Nr. 257/1990.
Schlagworte
Vollhandelsgewerbe, Minderhandelsgewerbe, Vollkaufmann,
Minderkaufmann
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021536
Alte Dokumentnummer
N2189728943S