Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 381
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 381.Paragraph 381,
(1)Absatz einsDie in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2)Absatz 2Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.
Anmerkung
Abs. 2: Wertlieferungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021811
Alte Dokumentnummer
N2189729218S