Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 372

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1999/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 372

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 372,
  1. Absatz eins,In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel 8,, Paragraph 16,, Absatz 4, des dRGBl. I S 1999 aus 1938,.)

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021802

Alte Dokumentnummer

N2189729209S

Navigation im Suchergebnis