Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 369

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1999/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 369

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 369,
  1. Absatz einsEin Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
  2. Absatz 2Einem dinglich berechtigten Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht nicht.
  3. Absatz 3Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.
  4. Absatz 4Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Anmerkung

Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB,
JGS Nr. 946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl.
I S 1999/1938).

Schlagworte

Retentionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021799

Alte Dokumentnummer

N2189729206S

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