Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 367

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 367

Inkrafttretensdatum

13.10.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 367,
  1. Absatz eins,Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers in dem „Anzeiger“ bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.
  2. Absatz 2,Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung in dem „Anzeiger“ nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
  3. Absatz 3,Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in den nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Anmerkung

Anzeiger: Zum "Anzeiger" siehe § 6 Abs. 2 KEG, BGBl. Nr. 86/1951.

Schlagworte

Zinsanteilschein, Rentenanteilschein

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021797

Alte Dokumentnummer

N2189729204S

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