Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 364
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 364.Paragraph 364,
(1)Absatz eins,Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.
(2)Absatz 2,Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.
(3)Absatz 3,Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Schlagworte
Transporteffekt, Legitimationseffekt, Abstraktheit
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021794
Alte Dokumentnummer
N2189729201S