Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 363

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 205/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 363

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 363,
  1. Absatz eins,Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.
  2. Absatz 2,Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.

Anmerkung

1. Anweisung siehe §§ 1400 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Orderlagerscheine siehe OrderlagerscheinV, dRGBl. I S 763/1931.

Schlagworte

Kaufmännische Wertpapiere; (gekorenes) Orderpapier

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021793

Alte Dokumentnummer

N2189729200S

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