Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 284

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

30.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung

Paragraph 284,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat folgende Personen zur Befolgung nachstehender Bestimmungen durch Zwangsstrafen bis zu 7 000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten:
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des Paragraph 222, Absatz eins,, des Paragraph 243 b,, des Paragraph 243 c, Absatz 2, Ziffer 2 a,, des Paragraph 244, Absatz eins bis 3, des Paragraph 247, Absatz 3,, des Paragraph 249, Absatz 3,, des Paragraph 265, Absatz 2,, des Paragraph 267 a,, des Paragraph 270, Absatz eins, sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Absatz 4, dritter Satz, des Paragraph 272, Absatz eins bis 3, des Paragraph 277, Absatz 4,, des Paragraph 280, Absatz 3 und des Paragraph 281, Absatz eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270, Absatz eins, zweiter und sechster Satz;
    3. Ziffer 3
      im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a,
  2. Absatz 2,Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Absatz eins, richtet, und im Fall des Paragraph 24, Absatz 5, FBG bei einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2,) Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (Paragraph 221, Absatz 3,) Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.
  3. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, ist bei Zwangsstrafen zur Befolgung des Paragraph 243 c, Absatz 2, Ziffer 2 a, Paragraph 24, Absatz 4, FBG nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3,Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder eine Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen; die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auch auf die Gesellschaft. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
  5. Absatz 4,Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Absatz eins, verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 26/2026

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40276908

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P284/NOR40276908

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