(2)Absatz 2,Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 239 Abs. 1 Z 1 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen. Das Gericht hat jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.Gibt die Prüfung gemäß Absatz eins, Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen. Das Gericht hat jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.