Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 282

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 282

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

DRITTER TITEL

Prüfungspflicht und Zwangsstrafen

Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts

Paragraph 282,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß Paragraphen 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind.
  2. Absatz 2,Gibt die Prüfung gemäß Absatz eins, Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen. Das Gericht hat jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022002

Alte Dokumentnummer

N2189729412S

Navigation im Suchergebnis