Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 269

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 269

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 2 bis 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 908 Abs. 1 bis 3

Text

Gegenstand und Umfang der Prüfung

Paragraph 269,
  1. Absatz eins,Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen.
  2. Absatz eins a,Für die Abschlussprüfung von Gesellschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, gelten die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 77, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 170 vom 11.06.2014 Seite 66, anzuwenden ist.
  3. Absatz 2,Der Konzernabschlussprüfer trägt in Bezug auf den Konzernabschluss die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss sowie gegebenenfalls für den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,, in Bezug auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung für den Zusicherungsvermerk darüber. Er hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Dasselbe gilt für die in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammengefassten Einzelberichte. Wenn in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen von anderen Abschlussprüfern geprüft werden, hat der Konzernabschlussprüfer deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu überwachen, soweit dies für die Prüfung des Konzernabschlusses oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich ist.
  4. Absatz 3,Gegenstand der Abschlussprüfung ist auch, ob ein nach Paragraph 243 c, oder Paragraph 267 b, erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden ist.
  5. Absatz 4,Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so ist die Änderung dem Abschlussprüfer bekanntzugeben, der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls der Zusicherungsvermerk sind entsprechend zu ergänzen und erforderlichenfalls zu ändern.
  6. Absatz 5,Die Abschlussprüfung umfasst keine Zusicherung des künftigen Fortbestands der geprüften Gesellschaft oder der Wirtschaftlichkeit oder Wirksamkeit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftsführung.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275572

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P269/NOR40275572

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