Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 243c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243c

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

09.06.2019

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Corporate Governance-Bericht

Paragraph 243 c,
  1. Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der zumindest die folgenden Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;
    2. Ziffer 2
      die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;
    3. Ziffer 3
      soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt;
    4. Ziffer 4
      wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinn der Ziffer eins, zu entsprechen, eine Begründung hiefür.
  2. Absatz 2,In diesem Bericht sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse;
    2. Ziffer 2
      welche Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen (Paragraph 80, AktG) der Gesellschaft gesetzt wurden;
    3. Ziffer 2 a
      soweit es sich auch ohne Anwendung des Paragraph 221, Absatz 3, zweiter Satz um eine große Aktiengesellschaft handelt, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen;
    4. Ziffer 3
      die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) und die Grundsätze der Vergütungspolitik.

Anmerkung

EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40200915

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