Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 243b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 243b

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 19.

Text

Corporate Governance-Bericht

Paragraph 243 b,
  1. Absatz einsEine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der zumindest die folgenden Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;
    2. Ziffer 2
      die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;
    3. Ziffer 3
      soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt;
    4. Ziffer 4
      wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinn der Ziffer eins, zu entsprechen, eine Begründung hiefür.
  2. Absatz 2In diesem Bericht sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse;
    2. Ziffer 2
      welche Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen (Paragraph 80, AktG) der Gesellschaft gesetzt wurden.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008;
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009.

Im RIS seit

29.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40109005

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