Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 242

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Größenabhängige Erleichterung

Paragraph 242,
  1. Absatz eins,Paragraph 237, Ziffer 9, braucht von einer kleinen Aktiengesellschaft (Paragraph 221, Absatz eins,) nicht angewendet zu werden.
  2. Absatz 2,Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,) brauchen in ihrem Anhang nur die im Paragraph 277, Absatz eins, vorletzter Satz angeführten Angaben aufzunehmen. Auf ein schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger Anhang zu erstellen; dieses Verlangen muß vor Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft einlangen.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021962

Alte Dokumentnummer

N2189729372S

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